Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen für den kaufmännischen Verkehr, soweit nicht schriftlich etwas vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Für den nichtkauf-männischen Verkehr gilt § 1 der nachfolgenden Bedingungen sowie die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß BGB.


§ 1 Angebote

(1)    Lieferungsaufträge sind als unwiderrufliche Kaufangebote des Kunden anzusehen.
(2)    Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auf-tragsbestätigung oder Lieferung zustande. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Konstruktionsänderungen, Strukturabweichungen in der Holzmaserung sowie geringfügige, für den Kunden zumutbare Abweichungen im Design oder in der Farbtönung bleiben vorbehalten.
(3)    Änderungswünsche zu bereits bestätigten Aufträgen werden nur berücksichtigt, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist. Der Mehraufwand wird berechnet.
(4)    Für Auslaufmodelle besteht kein Lieferanspruch.

 

§ 2 Preise

Die Preise sind Festpreise zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer exklusiv Verpackung und Versicherung. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen der Lohn- und Transportkosten sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als drei Monate liegen.

 

§ 3 Lieferung - Montage

(1)    Die angegebenen Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber nicht rechtsverbindlich. Der Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Lieferfristen beginnen nicht vor Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.
(2)    Die Art der Versendung und der Lieferung der Ware erfolgt nach unserem Ermessen.
(3)    Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung sowie Krieg, Katastro-phen und/oder behördliche Eingriffe und Anordnungen, die uns an der Lieferung und/oderErbringung der Leistung hindern, berechtigen uns entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber die vereinbarte Leistung nach Behebung des Hinderungsgrundes sobald wie möglich zu erbringen. Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(4)    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Lieferung ist als abgeschlossenes Geschäft an-zusehen und unterliegt als solches diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
(5)    Wird die Anlieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, be-ginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagerkosten in speditionsüblicher Höhe zu berechnen.
(6)    Die Anlieferung der Ware erfolgt bis zur vereinbarten Verwendungsstelle des Käufers. Ein darüberhinausgehender Anspruch für den Käufer diesbezüglich besteht nicht.
(7)    Der Kunde ist verpflichtet, für eine ungehinderte Zufahrt zum Anlieferungsort zu sorgen. Etwaige Hindernisse bei der Anlieferung (enge Zufahrtswege, Halteverbote, etc.) müssen uns vor Auftragserteilung in Textform übermittelt werden. Es können Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sich auf Beschädigung der Ware bei Anlieferung stützen, unbeschadet aller transportrechtlichen Verpflichtungen eines Empfängers, nur bei unverzüglicher Anzeige über Art und Umfang des Schadens und seiner möglichen Entstehung geltend gemacht werden.
(8)    Im Falle einer vereinbarten Montage müssen sich die Räumlichkeiten in einem entsprechenden Zustand befinden, sodass die Montage ohne Verzögerung vereinbarungsgemäß beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Käufer hat für diesen Zustand Sorge zu tragen, welcher auch die mögliche Demontage und/oder Räumung von Bestandsmöbeln vorsehen kann. Für die Montage relevante Anfuhrwege müssen geräumt sein. Die Entsorgung von Altmöbeln und das Verstellen von vorhanden Möbeln ist nicht Bestandteil der Montage bzw. im Preis enthalten.
(9)    Unverzüglich nach der Mitteilung über die Beendigung der Montage erfolgt eine gemein-same Begutachtung dieser. Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein wird der Erhalt der Ware im einwandfreien Zustand bestätigt. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind auf dem Lieferschein anzugeben und direkt zu melden.

 

§ 4 Rechnungsstellung - Zahlung

(1)    Die Bezahlung hat (…) ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
(2)    Eine Aufrechnungsbefugnis steht einem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3)    Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
(4)    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins der Deutschen Bun-desbank zu berechnen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1)    Der Lieferungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
(2)    Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vor-behaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(3)    Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.
(4)    Über die Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 6  Stornierung - Rücktritt - Warenrücknahme

(1)    Eine Auftragsänderung oder Auftragsrücknahme ist nur innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung ohne Zusatzkosten möglich.
(2)    Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge muss ausdrücklich und einvernehmlich erfolgen. Wird ein Vertrag einvernehmlich aufgehoben, ist der Käufer verpflichtet, alle bislang entstandenen und durch die Vertragsaufhebung entstehenden Kosten zu ersetzen. Bei Sonderanfertigungen wird eine Aufhebung ausgeschlossen.
(3)    Eine Warenrücknahme muss einvernehmlich schriftlich vereinbart werden.
(4)    Bei Aufträgen auf Abruf, die nach drei Monaten und nach ergebnisloser Mahnung noch nicht abgerufen wurden, sind wir berechtigt, gegen Bereitstellung der Waren den vereinbarten Gesamtpreis zu verlangen. Das gleiche gilt für Aufträge ohne Abruffrist, wenn seit dem Termin der Auftragsbestätigung mehr als drei Monate verstrichen sind.

 

§ 7 Gewährleistung - Beanstandung

(1)    Beanstandungen erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich schriftlich bei uns angezeigt werden. Mit Unterschrift des Käufers auf dem Lieferschein ohne Beanstandung wird die Ware als mangelfrei abgenommen.
(2)    Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor bei unerheblichen Abweichungen bezüglich Güte, Abmessungen oder Farbmustern sowie bei nicht absoluter Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei mehreren gleichartig furnierten Gegenständen der Lieferung.
(3)    Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Überprüfung zugänglich zu machen.
(4)    Unsere Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Auslieferung und umfasst alle Abweichungen der Ware von der Beschaffenheit, deren Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion liegt.
(5)    Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch durchführbar sind. Wir überprüfen nicht ohne besonderen Auftrag, ob sie sinnvoll sind oder aktuellen Verordnungen bzw. Vorschriften entsprechen. Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebenen Herstellung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sie berechtigen keinesfalls zur Zurückhaltung der Zahlung.
(6)    In aller Regel sind Nachbesserungsarbeiten, sofern die Rügefrist abgelaufen ist, durch den Käufer nach Rechnungslage zu bezahlen. Der Käufer kann aus dem Umstand, dass wir Mängelrügen nach Fristablauf aus Kulanzgründen noch anerkennen, keine Rechte herleiten.

 

§ 8 Sonstige Ansprüche und Haftung

(1)    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden.
(2)    Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

 

§ 9 Unterlagen - Muster

(1)    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen sowie Unterlagen und Mustern behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht überlassen werden.
(2)    Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, im Zustand wie erhalten zurückzugeben oder käuflich zu erwerben. Musterware in Sonderanfertigung hat der Kunde käuflich zu erwerben; sie ist vom Umtausch ausgeschlossen. Hin- und Rückfahrt gehen zu Lasten des Bestellers.

 

§ 10 Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht

(1)    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ahaus. Der Gerichtsstand ist ebenfalls Ahaus. Für gerichtliche Mahnverfahren wird ausdrücklich vereinbart, dass unsere Ansprüche beim Amtsgericht Ahaus geltend gemacht werden können.
(2)    Für Exportlieferungen gilt das deutsche Recht und die neueste Fassung der Incoterms. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes (EAG und EKG) oder sonstige Bestimmungen über internationale Handelsgeschäfte (CISG) sowie des VNKÜ sind ausgeschlossen.

 

§ 11 Datenschutz

Personen- und unternehmensbezogene Daten unserer Kunden speichern und verarbeiten wird unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.